
|
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Regelungen ist der Begriff des Arbeitnehmers. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. |
Nach der Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag)
im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter
Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann,
§ 84 HGB.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, haben Sie arbeitsrechtliche Vorteile, die nicht in Anspruch genommen werden können, Hierzu gehören insbesondere:
Als Arbeitnehmer sind Sie darüber hinaus „Beschäftigter“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne,
Der Status des Arbeitnehmers richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung objektiv praktiziert wird.
Es kommt daher nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. |
Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, macht die Rechtsprechung
insbesondere davon abhängig, ob eine persönliche Abhängigkeit vorliegt.
Danach ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der im Wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten
und seine Arbeitzeit bestimmen kann.
Eine persönliche Abhängigkeit liegt bei einer Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation vor,
die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich
zeigt.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.
Letztlich ist auf das Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Stellt der Schwerpunkt eher eine weisungsabhängige Tätigkeit dar,
wird ein Arbeitnehmerstatus anzunehmen sein.
Liegt überwiegend Weisungsfreiheit vor, kann durchaus ein freies Mitarbeiterverhältnis möglich sein.
|
Künstlerische Leistungen können sowohl im Rahmen eines Dienstvertrages, als auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden.
Im Bereich Rundfunk/Fernsehen wird zwischen programmgestaltenden Mitarbeitern |
Der Arbeitnehmer kann durch Erhebung einer sogenannten Feststellungsklage
beim zuständigen Arbeitsgericht seinen Status feststellen lassen.
Die fehlerhafte Einordnung eines als freies Mitarbeiterverhältnis bezeichneten Vertragsverhältnisses
hat erhebliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Liegt statt eines freien Mitarbeiterverhältnisses ein Arbeitsverhältnis vor, steht rückwirkend
die Sozialversicherungspflicht an.
Die Beitragspflicht trifft in der Regel den Arbeitgeber allein, da dieser Schuldner
der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist, § 28e SGB IV.
Ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist nur in engen Grenzen möglich, § 28g SGB IV.
Arbeitsrechtlich hat die Verkennung des Arbeitnehmerstatus zur Folge,
dass der Arbeitnehmer rückwirkend wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist.
Dies gilt insbesondere für Entgelt- und Urlaubsansprüche.
Wir überprüfen für Sie, ob und unter welchen Umständen die Möglichkeit besteht, ein freies Mitarbeiterverhältnis abzuschließen und wann von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen ist. Dabei erstellen wir sowohl Arbeitsverträge als auch freie Mitarbeiterverträge. Entscheidend ist dabei, das nicht unerhebliche Risiko der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Falle der fehlerhaften Einordnung auszuschließen.
Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber/Unternehmer als auch |